Zu der Kontrolle von Missbräuchen in Bezug auf das gegenseitige Verbleiberecht zwischen der Schweiz und der EU habe ich ein paar Fragen gestellt. Aufenthaltsbewilligungen werden auf Basis von einer Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung ausgestellt. Bezüglich der Schweizer Behandlung von Aufenthaltsbewilligungen für länger als ein Jahr (B-Bewilligung) mit dem Ziel missbräuchliche Aufenthaltsansprüche oder unberechtigte Sozialleistungsbezüge zu vermeiden, sollten Gesuche darauf zu prüfen sein, ob tatsächlich eine dauerhafte (überjährige) Beschäftigung zugrunde liegt und beabsichtigt ist. Bei der erstmaligen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA nach fünf Jahren kann deren Gültigkeitsdauer auf ein Jahr beschränkt werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zuvor während mindestens 12 Monaten unfreiwillig arbeitslos war.

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